Fachinfos von a bis z

Die wichtigsten Schlagworte haben wir Ihnen hier von A bis Z zusammengestellt. Wenn Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen: Nehmen Sie gern Kontakt zu Ingo Rürup auf – er begleitet Sie bei allen fachlichen Fragen rund um die Abwasserchemie.

Nitrifikation

Als Nitrifikation bezeichnet man die bakterielle Oxidation von Ammoniak (NH₃) zu Nitrat (NO₃). Sie besteht aus zwei gekoppelten Teilprozessen: Im ersten Teil wird Ammoniak zu Nitrit oxidiert, das im zweiten Teilprozess zu Nitrat oxidiert wird. Beide Teilprozesse liefern für die beteiligten Organismen ausreichend Energie für Wachstum und andere Lebensvorgänge. Im Stickstoffkreislauf von Ökosystemen spielt die Nitrifikation eine große Rolle, da sie das durch Destruenten aus abgestorbener Biomasse frei gesetzte Ammoniak wieder in Nitrat überführt. So entsteht für Pflanzen stickstoffhaltiger Mineralnährstoff.

Denitrifikation

Unter Denitrifikation versteht man die Umwandlung des im Nitrat (NO3) gebundenen Stickstoffs zu molekularem Stickstoff (N2) und Stickoxiden, durch bestimmte heterotrophe und einige autotrophe Bakterien, die demnach als Denitrifikanten bezeichnet werden. Bei diesem Vorgang, welcher den Bakterien zur Energiegewinnung dient, werden bei Abwesenheit von molekularem Sauerstoff (O2) (anoxische Bedingungen) verschiedene oxidierbare Stoffe (Elektronendonatoren), wie organische Stoffe, Schwefelwasserstoff (H2S) und molekularer Wasserstoff (H2), mit Nitrat als Oxidans (Oxidationsmittel) oxidiert. Der Vorgang ist also eine Möglichkeit des Energiestoffwechsels, und zwar eines oxidativen Energiestoffwechsels.

Der im Nitrat gebundene Stickstoff wird durch Denitrifikation zu molekularem Stickstoff (N2) umgesetzt, also in eine Form überführt, die weitgehend inert (lat. träge, untätig) ist und von den meisten Lebewesen nicht als Nährstoff (Stickstoffquelle) genutzt werden kann. In Gewässern und Böden ist er damit nicht mehr im Sinne eines Düngemittels verfügbar und nicht mehr umweltrelevant. Der entstandene molekulare Stickstoff (N2) entweicht größtenteils in die Atmosphäre, in der er ohnehin Hauptbestandteil ist. Die Denitrifikation ist der einzige Stoffwechselweg, bei dem gebundener Stickstoff wieder in die molekulare Form übergeht, und ist daher ein wesentlicher Bestandteil des Stickstoffkreislaufes.

Quartalskontraktpreis

Der Quartalskontraktpreis für Methanol ist fast ausnahmslos die Basis für Kontraktvereinbarungen in Nordwesteuropa und wird einmal pro Quartal, üblicherweise ca. ein bis zwei Wochen vor Quartalsbeginn, zwischen einem großen europäischem Produzenten und einem großen europäischem Konsumenten festgelegt. In der Folge wird dieser Quartalskontraktpreis von allen Marktteilnehmern, mit einem Volumen von insgesamt ca. 8-10 Mio. Tonnen, akzeptiert. Somit ist der Quartalskontraktpreis immer ein Kompromiss zwischen Produzenten und Konsumenten und reflektiert das aktuelle Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage.

Der Quartalskontraktpreis wird veröffentlicht in Publikationen wie PLATTS European Marketscan, ICIS-Pricing bzw. ist nachzulesen auf unserer Webpage.

Abwasserverordnung

Die Abwasserverordnung regelt die Mindestanforderungen, die für Erlaubnisse zum Einleiten von Abwasser in Gewässer festzusetzen sind. In zahlreichen Anlagen werden dabei für bestimmte Bereiche Regelungen getroffen. Zudem konkretisiert sie das Analyse- und Messverfahren. Die Abwasserverordnung löste 1997 die Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987 (BGBl. I S. 1578) und die Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift (Rahmen-AbwasserVwV) ab.

Die Anhänge der Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift wurden in Anhänge der Abwasserverordnung umgewandelt. Hintergrund ist, dass eine Verwaltungsvorschrift nur die Verwaltung und nicht den Bürger bindet und deshalb die Umsetzung von EU-Richtlinien nur durch ein Gesetz oder eine Verordnung erfolgen kann.

  • Siehe auch: Anhang 1
  • Siehe auch: Anhang 51
Anhang 1

Anhang der Abwasserverordnung für häusliches und kommunales Abwasser (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1118 – 1119)

A) Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser,

das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels, Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht, das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft der Nummer 1 oder 2 entspricht.

B Allgemeine Anforderungen

§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:

Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB)
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB5)
Ammoniumstickstoff
(NH4-N)
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff
(Nges)
Phosphor gesamt
(Pges)
mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Größenklasse 1 kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) 150 40
Größenklasse 2 60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) 110 25
Größenklasse 3 größer als 300 bis 600 kg/d BSB5 (roh) 90 20 10
Größenklasse 4 größer als 600 bis 6 000 kg/d BSB5 (roh) 90 20 10 18 2
Größenklasse 5 größer als 6 000 kg/d BSB5 (roh) 75 15 10 13 1

Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 Grad C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 Grad C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.

(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB (roh) – zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maßgebend:

Größenklasse 1: kleiner als 40 kg/d BSB (sed.)
Größenklasse 2: 40 bis 200 kg/d BSB (sed.)
Größenklasse 3: größer als 200 kg/d bis 400 kg/d BSB (sed.)
Größenklasse 4: größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB (sed.)
Größenklasse 5: größer als 4 000 kg/d BSB (sed.)

(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und bei BSB um 5 mg/l.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung, eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.

(5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können die Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist.

Anhang 51
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l
200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)
mg/l
20
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)
mg/l
70
Phosphor, gesamt
mg/l
3
Kohlenwasserstoffe, gesamt
mg/l
10
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)
mg/l
2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
mg/l
2

(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der Behandlung mehr als 4.000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der eine Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der Ablagerung von Siedlungsabfällen.

(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 Grad C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
mg/l
0,5
Quecksilber
mg/l
0,05
Cadmium
mg/l
0,1
Chrom
mg/l
0,5
Chrom VI
mg/l
0,1
Nickel
mg/l
1
Blei
mg/l
0,5
Kupfer
mg/l
0,5
Zink
mg/l
2
Arsen
mg/l
0,1
Cyanid, leicht freisetzbar
mg/l
0,2
Sulfid
mg/l
1

Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

  • Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2
  • Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4
  • Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.

2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreicht.

3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.

ADR-Verordnung

Die Abkürzung ADR oder AdR steht für:

  • Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, deutsch Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Das ADR regelt unter anderem

  • die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
  • Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) eines Gefahrguttransports
  • den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
  • Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
  • multimodale Gefahrguttransporte (Straße – Zug, Schiff oder Flugzeug)

Das ADR fordert unter anderem, dass

  • der Fahrer in vielen Fällen einen Gefahrgutführerschein besitzen muss
  • alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen
  • die Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeauftragten haben müssen

Sicherheitspflichten, Dokumentation und Unterweisung
Zentraler Inhalt des ADR ist Dokumentation des Transportvorganges, Klärung der Sicherheitspflichten der Beteiligten und Unterweisung der beteiligten Personen, vom Versender über Verpacker und Transporteur und den Empfänger der Sendung, bis hin zur Notfallkette im Schadfalle.

Kennzeichnung
Das ADR fordert die Gefahrgutkennzeichnung von Transportverpackung und Fahrzeug mit den Gefahrzetteln, und auf Fahrzeugen auch die Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) mit der Gefahrnummer (Kemlerzahl) und der UN-Nummer.

Persönliche Schutzausrüstung
Diese ist in den schriftlichen Weisungen angeführt. Die persönliche Schutzausrüstung muss jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitführen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:

  • eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille)
  • ein Paar Schutzhandschuhe
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät
  • eine Warnweste
  • eine Notfallfluchtmaske (nur erforderlich bei den Gefahrgutklassen 2.3 und 6.1)

Fahrzeug
Das Fahrzeug muss häufig für die Gefahrgutbeförderung zugelassen sein (Tankfahrzeuge und Fahrzeuge für den Transport von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) und

  • eine vom Fahrzeuggewicht abhängige Feuerlöschausrüstung besitzen.
  • zwei selbststehende, reflektierende Warnzeichen (zwei Blinklichter oder zwei Warndreiecke oder zwei Pylone – Verkehrswarnleitkegel)
  • Keile, passend zur Fahrzeugmasse und zum Raddurchmesser (für Zugmaschine und wenn Vorhanden für Anhänger oder Auflieger)
  • bei Überschreiten der Freigrenzen Warntafeln (vorne und hinten) und u. U. Gefahrenzettel rechts und links sowie am Heck des Fahrzeugs
  • Augenspülflüssigkeit (nicht erforderlich für die Klassen 1 und 2)
  • eine Schaufel, eine Kanalabdeckung sowie ein Auffangbehälter aus Kunststoff (nur erforderlich für die Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9)
Einleitgrenzwerte
CSB

Der chemische Sauerstoffbedarf, abgekürzt auch CSB, gehört zu den sogenannten Summenparametern, da damit keine Einzelverbindungen quantifiziert werden können. Er wird mittels der Oxidation der Abwasserinhaltsstoffe durch Kaliumdichromat bestimmt und erfasst den Sauerstoffbedarf zur Oxidation eines Großteils der organischen Stoffe. Sind im Abwasser auch oxidierbare anorganische Verbindungen wie beispielsweise Sulfite enthalten, werden diese ebenfalls als chemischer Sauerstoffbedarf erfasst. Für den chemischen Sauerstoffbedarf wird ein Wert von 120 Gramm pro Einwohnerwert und Tag angesetzt.

BSB₅

Beim BSB-Wert, dem biochemischen Sauerstoffbedarf während einer Messzeit von fünf Tagen bei 20 °C, wird jener Sauerstoffbedarf erfasst, der durch die Oxidation von organischen Stoffen durch aerobe Mikroorganismen entsteht. Er gehört zu den sogenannten Summenparametern, da damit nicht der Abbau von Einzelverbindungen bestimmt werden kann.
Die bakterielle Oxidation von Ammoniak (NH), Ammonium (NH₄₊) und Nitrit (NO) zu Nitrat (NO₃₋), Nitrifikation genannt, soll nicht erfasst werden und wird bei der Messung durch einen Hemmstoff, beispielsweise Allylthioharnstoff (ATH) oder Natriumhydroxid-Plätzchen, unterbunden.
Als üblicher Wert für den BSB werden 60 Gramm pro Einwohnerwert und Tag angesetzt. Davon können etwa 20 Gramm in der Vorklärung durch Sedimentation entfernt werden. Für Bestimmung des BSB sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  1. Die angesetzte Probe muss während der gesamten Zehrungszeit ausreichend Sauerstoff, das sind mindestens zwei Milligramm pro Liter, enthalten
  2. Die angesetzte Probe muss genügend Bakterien enthalten. Sie sind im normalen Abwasser reichlich vorhanden. Bei speziellen Abwässern gewerblicher Betriebe (z. B. Deponie-Sickerwasser-Reinigung) müssen Bakterien zugesetzt werden. Man „impft“ mit 0,3 Milliliter häuslichem Abwasser je Liter angesetzter Probe.
  3. In der angesetzten Probe müssen genügend Stickstoff und Phosphat als Nährstoffe enthalten sein.
  4. Die angesetzten Proben müssen während der fünf Tage möglichst genau bei 20 °C und im Dunkeln, am besten in einem Thermoschrank, aufbewahrt werden.
Richtlinie 91/271/EWG

Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ihr Ziel ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.
Das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und die Entsorgung von Abwasser und Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen werden einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis durch die zuständigen Behörden unterzogen.
Die Richtlinie enthält einen für die Mitgliedstaaten bindenden Zeitplan für die Ausstattung der Gemeinden, die den Kriterien der Richtlinie entsprechen, mit kommunalen Abwassersammel- und -behandlungsanlagen. Die wichtigsten Fristen sind folgende:

  • 31. Dezember 1998: alle Gemeinden, deren „Einwohnerwert“* (EW) über 10 000 liegt und deren Abwässer in empfindliche Gebiete abgeleitet werden, müssen über eine Kanalisation und ein System für eine gründliche Behandlung verfügen;
  • 31. Dezember 2000: alle Gemeinden, deren EW über 15 000 liegt und deren Abwässer nicht in empfindliche Gebiete abgeleitet werden, müssen über eine Kanalisation und über ein Behandlungssystem verfügen, mit dem die in der Tabelle von Anhang I aufgeführten Bedingungen eingehalten werden können;
  • 31. Dezember 2005: alle Gemeinden mit EW zwischen 2000 und 10 000, deren Abwässer in empfindliche Gebiete abgeleitet werden, und alle Gemeinden mit EW zwischen 2 000 und 15 000, die keine Abwässer in solche Gebiete ableiten, müssen über eine Kanalisation und ein Behandlungssystem verfügen.

Die Mitgliedstaaten weisen gemäß Anhang II empfindliche und weniger empfindliche Gebiete aus, in die das behandelte Wasser eingeleitet wird. Das Verzeichnis dieser Gebiete ist regelmäßig zu überprüfen. Die Behandlung kommunalen Abwassers hängt von der Empfindlichkeit des Wassers ab, in das es eingeleitet wird.

Die Richtlinie enthält Sonderbestimmungen für die Entsorgung biologisch abbaubaren Industrieabwassers aus Betrieben bestimmter Industriebranchen, das vor dem Einleiten in Gewässer nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird.

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Überwachung der Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen und der Gewässer, in die die Einleitungen erfolgen. Sie sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden alle zwei Jahre einen Prüfbericht veröffentlichen, der an die Kommission weiterzuleiten ist.

Die Mitgliedstaaten stellen ein nationales Programm für den Vollzug dieser Richtlinie auf und legen es der Kommission vor.
Die Richtlinie enthält außerdem Ausnahme- und Übergangsbestimmungen.

Richtlinie 98/15/EG

Durch diese Richtlinie sollen die Bestimmungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen präzisiert werden, damit diese von den Mitgliedstaaten nicht mehr unterschiedlich ausgelegt werden.

In dieser Richtlinie wird festgelegt, dass:

  • die Möglichkeit, tägliche Durchschnittswerte für den Gesamtstickstoffgehalt zu verwenden, sowohl für Gemeinden zwischen 10.000 und 100.000 EW als auch für solche mit mehr als 100.000 EW gilt;
  • die Bedingung bezüglich der Abwassertemperatur im biologischen Reaktor und die Begrenzung der Betriebszeit unter Berücksichtigung der regionalen klimatischen Verhältnisse nur für das „alternative“ Verfahren unter Verwendung täglicher Durchschnittswerte gilt und
  • die Verwendung des „alternativen“ Verfahrens das gleiche Umweltschutzniveau wie das Verfahren der jährlichen Durchschnittswerte gewährleisten muss.
Kommunales Abwasser

Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und aus Tätigkeiten in Haushaltungen (häusliches Abwasser) oder Gemisch aus häuslichem und Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke (industrielles Abwasser) und/oder Niederschlagswasser.

Eutrophisierung

Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.

Einwohnerwert

Maßeinheit für die organisch-biologisch abbaubare Verunreinigung, die der durchschnittlichen Verschmutzungsbelastung je Einwohner und Tag entspricht, sie wird in der Richtlinie 91/271/EWG mit 60 g BSB₅ (biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen) festgelegt.

Abwasser

Den Begriff Abwasser definiert in der Bundesrepublik Deutschland § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

Danach ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten gelten ebenfalls als Schmutzwasser.

Abwasserreinigung

Quelle: Wikipedia